Satzung
Vertrag über die Errichtung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung
1) RECHENFABRIK® GmbH
Amsterdamstr. 8, D-97424 Schweinfurt,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Gabriele Pietzko
2) Contor – Management Beratungsgesellschaft für Büroorganisation mbH,
Dingelberger Str. 5, D-31185 Söhlde,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl-Heinz Bornemann
3) VORORT – Consulting + Service GmbH
Hauptstraße 50, D-97638 Mellrichstadt
4) Doris Puntigam, selbständige Buchhalterin,
Laimgrubengasse 9, A-1060 Wien
vereinbaren und stellen als
Gründungsvertrag
folgendes fest:
§ 1 Rechtsform
(1) Die Unterzeichner gründen eine Europäische Interessenvereinigung nach der EWG-Verordnung Nr. 2137/85 vom 25.07.1985 und dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14.04.1988.
§ 2 Name der Vereinigung
(1) Die Vereinigung trägt folgenden Namen:
RECHENFABRIK® Buchhalter Bürohilfe PC-Betreuer EWIV
(2) Der Name der Vereinigung ist auf allen Geschäftspapieren zusammen mit den anderen gesetzlichen geforderten Angaben zu führen.
§ 3 Gegenstand
Die Vereinigung hat zum Gegenstand:
- die gegenseitige fachliche und organisatorische Unterstützung, Entwicklung und Hilfeleistung der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit der Mitglieder und
- deren interdisziplinäre und länderübergreifende Zusammenarbeit.
§ 4 Sitz
(1) Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Schweinfurt, Deutschland
(2) Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann er an den Ort eines anderen Staates der Europäischen Gemeinschaft verlegt werden.
§ 5 Dauer
Die Vereinigung wird auf unbestimmte Dauer gegründet
§ 6 Mitglieder der Vereinigung
Mitglieder der Vereinigung sind:
(1) Gründungsmitglieder
1) RECHENFABRIK® GmbH
Amsterdamstr. 8, D-97424 Schweinfurt,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Gabriele Pietzko
2) Contor – Management Beratungsgesellschaft für
Büroorganisation mbH,
Dingelberger Str. 5, D-31185 Söhlde,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl-Heinz Bornemann
3) VORORT – Consulting + Service GmbH
Hauptstraße 50, D-97638 Mellrichstadt
4) Doris Puntigam, selbständige Buchhalterin,
Laimgrubengasse 9, A-1060 Wien
(2) Neumitglieder
Neumitglieder können nur durch einfache Mehrheit der Gründungsmitglieder aufgenommen werden.
§ 7 Kapital/Einlagen/Beiträge der Mitglieder
(1) Die Vereinigung hat kein festes Kapital
(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur Erbringung von Beiträgen, die die Gesellschaftsversammlung jährlich im voraus festlegt. Ab dem Geschäftsjahr 2010 werden jeweils je Gründungsmitglied 200,00 EUR festgelegt.
(3) Ein Aufnahmebeitrag wird für Neumitglieder gesondert von der Gesellschaftsversammlung festgelegt.
§ 8 Verkörperung von Mitgliedschaftsrechten
Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus Anteilen an der Vereinigung, die ohne Nominalbetrag begründet werden. Die Gründungsgesellschafter halten selbst stets mindestens 67% der Anteile. Neumitglieder erteilen den Gründungsgesellschaftern das Recht, neue Anteile zu begründen und die Anteilsquote der Neumitglieder neu festzulegen.
§ 9 Abtretung der Mitgliedschaft
(1) Die Gründungsmitglieder veräußern ihre Anteile nur unter sich.
(2) Die Anteile der Neumitglieder sind nicht veräußerbar.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Vereinbarung.
(2) Dritten gegenüber haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch, es sei denn, es ist mit dem Dritten eine Haftungsbegrenzungsvereinbarung abgeschlossen worden oder dass die Haftungsbeschränkung in anderer Weise in anzuerkennender Form erfolgte.
§ 11 Auskunftsrechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, von der Geschäftsführung zeitnah nach Erstellung des Jahresabschlusses diesen einzusehen und gegebenenfalls Einsicht in die diesen Abschluss betreffenden Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.
§ 12 Geschäftsführung
(1) Die Vereinigung hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Diese werden durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Die ersten Geschäftsführer werden durch einen einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung im Anschluss an die Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung bestellt. Andere als die im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Satzung ernannten Geschäftsführer werden durch die Mitgliederversammlung ernannt, die insoweit mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Vereinigung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Befugnisse der Geschäftsführer werden im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung geregelt.
(4) Die Geschäftsführer haben die Weisungen der Mitgliederversammlung zu befolgen und eine von diesen aufgestellte Geschäftsordnung zu beachten, die von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
(5) Die Geschäftsführer können jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung zu fassenden Beschluss abberufen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung legt die Vergütung der Geschäftsführer fest.
§ 13 Überwachung der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführungstätigkeit wird durch eine natürliche Person (Controller) überwacht, der Mitglied der Vereinigung sein kann.
(2) Seine Überwachungstätigkeit übt der Controller in freier Entscheidung aus. Zu diesem Zwecke hat ihm die Geschäftsführung alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Controller wird für 2 Jahre bestellt.
(4) Der erste Controller wird nach Unterzeichnung der vorliegenden Satzung durch einen einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Über die Bestellung des Controllers nach Ablauf seiner Amtszeit befindet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Ein bestellter Controller kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden.
§ 14 Versammlung der Mitglieder
(1) Beschlüsse der Gemeinschaft werden in Mitgliederversammlungen gefasst.
(2) Bei Einverständnis der Mehrheit der Mitglieder mit dem Verfahren können die Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung, ausgenommen die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, auch in schriftlicher Form erfolgen. In diesem Fall übersendet die Geschäftsführung den Mitgliedern die Beschlussentwürfe und die für die Beschlussfassung erforderlichen Informationen, insbesondere die Tagesordnung und Vorschläge der Geschäftsführung zu den Beschlussentwürfen. Die Mitglieder haben der Vereinigung, soweit eine schriftliche Beschlussfassung erfolgt, 14 Tage nach Zugang der Beschlussentwürfe ihre Entscheidung bekannt zu geben, andernfalls gilt ihr Verhalten als Ablehnung.
(3) Ladungen und Ladungsfristen:
a) Mitgliederversammlungen werden durch die Geschäftsführung mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Liquidationsverfahren erfolgt die Einberufung durch Liquidatoren.
b) Sind sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch ohne die Einhaltung der gesetzlichen oder anderweitig vertraglich vereinbarten Bestimmungen wirksam gefasst werden.
§ 15 Beschlussfähigkeit – Mehrheiten
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorhandenen Stimmrechte anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
(2) Beschlüsse über eine Änderung des Gründungsvertrages werden, soweit nicht anders geregelt, mit der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Beschlüsse der Mitglieder in anderen, als die in den vorstehenden Abs. 1 und 2 gefassten Angelegenheiten werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
§ 16 Niederschriften über Beschlüsse der Mitglieder
Über Beschlüsse der Mitglieder ist von den Geschäftsführern unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag der Beschlussfassung, den Beschlussinhalt sowie die Art und Weise der Beschlussfassung anzugeben hat. Diese Niederschrift ist von den Geschäftsführern zu unterschreiben.
§ 17 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und endet an dem darauf folgenden 31. Dezember.
§ 18 Rechnungslegung
(1) Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss der Vereinigung aufzustellen und den Controllern zuzuleiten.
(2) Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache aufzustellen.
§ 19 Ergebnisverwendung
(1) Ziel der Vereinigung ist es nicht, im Namen der Vereinigung Ergebnisse zu erwirtschaften. Die Vereinigung weist daher grundsätzlich kein Jahresergebnis aus.
(2) In Höhe des Beteilungsverhältnisses der einzelnen Mitglieder werden diesen daher Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge unmittelbar auf den entsprechenden für die Mitglieder geführten Verrechnungskonten verbucht. Sie sind den Mitgliedern entsprechend zuzurechnen und nach Aufforderung auszugleichen. Überschüsse werden einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses ausbezahlt.
§ 20 Kündigung
(1) Jedes Mitglied kann die Vereinigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum Ende des 2. Geschäftsjahres nach der Eintragung der Vereinigung im Handelsregister kündigen.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer gegenüber zu erklären. Dieser teilt den Mitgliedern den Eingang der Kündigung mit. Eine Zustimmung der anderen Mitglieder zur Wirksamkeit der Kündigung bedarf es nicht.
(3) Das kündigende Mitglied scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne Entschädigung aus der Vereinigung aus. Die Vereinigung besteht unter den übrigen Mitgliedern fort.
§ 21 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied, dem ein schwerwiegender Verstoß gegen die mit der vorliegend eingegangenen Vereinigung verfolgten Interessen vorzuwerfen ist, kann durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied wirkt bei dieser Beschlussfassung nicht mit.
(2) Ein Mitglied kann aus der Vereinigung außerdem dann ausgeschlossen werden, wenn es seiner Verpflichtung zum Ausgleich seines Verrechnungskontos nach § 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung trotz Mahnung innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Mahnung nicht nachkommt. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist nicht berechtigt, bei diesem Beschluss mit zu stimmen.
(3) Bei Ausschluss eines Mitglieds wird die Vereinigung zwischen den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
§ 22 Auflösung
Die Vereinigung kann durch eine mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aufgelöst werden.
§ 23 Liquidation
(1) Nach Fassung des Auflösungsbeschlusses erfolgt die Liquidation der Vereinigung.
(2) Liquidatoren sind die Geschäftsführer, es sei denn, die Gesellschafterversammlung bestellt besondere Liquidatoren.
(3) Sind mehrere Personen zu Liquidatoren bestellt, vertreten zwei Liquidatoren die Vereinigung gemeinschaftlich.
§ 24 Schiedsgerichtsabrede
Über alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Vereinigung über ihre satzungsmäßigen Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf die Vereinigung untereinander entscheidet unter Ausschluss des Rechts des Sitzstaates eines Mitglieds ein von ihr bestimmtes Gremium als Schiedsgericht.
§ 25 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder Lücken aufweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine von den Parteien festzulegende neue Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Weist die Vereinbarung Lücken auf, gilt die Bestimmung vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des vorliegenden Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss die Lückenhaftigkeit bedacht hätten.
§ 26 Rechtswahlklausel
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder unterliegen dem Recht des Sitzstaates der Vereinigung.
Schweinfurt, den
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Amsterdamstr. 8, D-97424 Schweinfurt,
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Gabriele Pietzko
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Contor – Management Beratungsgesellschaft für Büroorganisation mbH,
Dingelberger Str. 5, D-31185 Söhlde,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl-Heinz Bornemann
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VORORT – Consulting + Service GmbH
Hauptstraße 50, D-97638 Mellrichstadt
vertreten durch ihre Geschäftsführerin Petra Rösch
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Doris Puntigam, selbständige Buchhalterin,
Laimgrubengasse 9, A-1060 Wien
Wir sind zertifiziert nach ISO 9001:2008
